Dazu zählen etwa Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit oder ein Bauverbot.32 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob ein mangelhafter Bahnübergang zu unzulässigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft führt. Es steht somit eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften über den Lärmschutz und damit der Umweltschutzgesetzgebung im Raum. Das baupolizeiliche Vorgehen der Vorinstanz war deshalb grundsätzlich zulässig.