Bestimmungen des öffentlichen Rechts.28 Die Beurteilung der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den Vorschriften des Bau-, Planungs- und Umweltrechts erfolgt in der Regel im Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG).29 In diesem Rahmen sind insbesondere die zu erwartenden Immissionen (bspw. Lärm) zu ermitteln. Die Baubewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Anlage die massgeblichen Belastungswerte in der Umgebung voraussichtlich einhalten kann. Spätere Kontrollmessungen und die Anordnung (weiterer) emissionsmindernder Massnahmen bei Überschreitung der Werte schliesst das jedoch nicht aus.30