b) (Lärm-)Immissionen sind Gegenstand der Umweltschutzgesetzgebung, des Bau- und Planungsrechts sowie des (privaten) Nachbarrechts. Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG25), darunter insbesondere Lärm. Vom USG erfasst werden nur Einwirkungen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Das Bau- und Planungsrecht befasst sich mit den Immissionen unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsordnung und der Siedlungsgestaltung.