Eine Anordnung von Sanierungsmassnahmen ohne Messung oder mindestens Schätzung der effektiven Lärmbelastung sei nicht zulässig. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handle es sich bei der Lärmklage um ein privatrechtliches Problem. Ein Eingreifen der Baupolizeibehörde setze voraus, dass die öffentliche Ordnung gestört werde. Davon könne beim strittigen Gleisübergang keine Rede sein. Die Vorinstanz hätte die Angelegenheit durchaus dem Zivilrichter überlassen können.