2 Abs. 1 LSV24 sind Strassen und Eisenbahnanlagen ortsfeste Anlagen im Sinn des Lärmschutzes. Anhang 3 zur LSV liste unterschiedliche Belastungsgrenzwerte für die verschiedenen Empfindlichkeitsstufen auf. Diese würden nicht nur für den Strassenverkehrslärm, sondern auch für den Lärm, den Bahnen auf Strassen erzeugen, gelten. Da die Vorinstanz der Auffassung sei, es bestünden gar keine Grenzwerte, würden sämtliche Feststellungen darüber fehlen, ob und wenn ja welche Grenzwerte überschritten würden. Eine Anordnung von Sanierungsmassnahmen ohne Messung oder mindestens Schätzung der effektiven Lärmbelastung sei nicht zulässig.