a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien die Kunststoffplatten des Übergangs nicht schadhaft. Es sei hingegen richtig, dass die Oberkante der Platte etwas tiefer liege als die Schienen und dass Autos und Lastwagen diese minimale Höhendifferenz zu überwinden hätten. Über die dadurch verursachten Geräusche respektive den verursachten Lärm mache die angefochtenen Verfügung keine Aussagen. Es fehlten Angaben zur Lautstärke (Schalldruckpegel), zur Häufigkeit zur Tonalität etc. Die Behauptung der Vorinstanz, es würden keine Immissionsgrenzwerte bestehen, treffe nicht zu. Gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV24 sind Strassen und Eisenbahnanlagen