Akten keine Zweifel: Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Gleisanlage sei in einem guten Zustand. Es sei Sache der Strasseneigentümerin, die nötigen Massnahmen vorzukehren, um Lärmimmissionen beim Bahnübergang zu beseitigen.23 Ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf vertragliche Vereinbarungen verpflichtet ist, sich an den Kosten der Instandstellung des Bahnübergangs zu beteiligen oder diese gar vollständig zu tragen, ist eine privatrechtliche Frage. Das Gleiche gilt bezüglich der Frage, ob andere Dienstbarkeitsberechtigte, die den Bahnübergang als Zufahrt nutzen, sich an den Unterhalts- bzw. Instandstellungskosten beteiligten müssen.