Als Betreiberin des Anschlussgleises war die Beschwerdegegnerin von der zu erlassenden Verfügung ebenfalls im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VRPG besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht am baupolizeilichen Verfahren als Partei beteiligt wurde. Ob die Beschwerdegegnerin als Betreiberin des Anschlussgleises auch Eigentümerin der Platte beim Bahnübergang ist, ist fraglich, kann aber offengelassen werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde es genügen, wenn die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch die Beschwerdeführerin dulden würde. Daran bestehen nach den