Beim fraglichen Strassenstück handelt es sich um eine Hauszufahrt im Sinn von Art. 106 Abs. 3 BauG. Diese bleibt grundsätzlich Bestandteil des Grundstücks, auf dem sie liegt.22 Als Grundeigentümerin und Bauherrschaft des Bahnübergangs hat die Beschwerdeführerin aus baurechtlicher Sicht für den ordnungsgemässen Zustand der Anlage zu sorgen. Deshalb wurde sie von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben richtigerweise als Verfügungsadressatin beteiligt. Als Betreiberin des Anschlussgleises war die Beschwerdegegnerin von der zu erlassenden Verfügung ebenfalls im Sinn von Art.