c) Der Bahnübergang, der Anlass zu der Lärmklage gegeben hat, befindet sich auf dem Grundstück Burgdorf Gbbl. Nr. L.________, das im Eigentum der Beschwerdeführerin ist. Das Anschlussgleis, das damit überführt wird, dient der Erschliessung eines Industriegebiets, besteht seit über 60 Jahren und wird von der Beschwerdegegnerin betrieben. Gemäss ihren Angaben wird das Gleis zurzeit nicht oder kaum mehr genutzt.21 Der Bahnübergang wurde gemäss den unbestrittenen Angaben in der Lärmklage Anfang der 90iger Jahre von der Beschwerdeführerin erstellt. Er dient unter anderem als Zufahrt zu ihrem Betriebsareal. Beim fraglichen Strassenstück handelt es sich um eine Hauszufahrt im Sinn von Art.