Die instruierende Behörde eines Verfahrens habe zu klären, wer sich am Verfahren beteiligen wolle und die Legitimation zu prüfen. Diese Schritte seien noch nachzuholen und zwar sinnvollerweise durch die Vorinstanz, weil den Parteien sonst eine Instanz verloren gehe. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 2a 16 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 15 17 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 16 18 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 15 N. 15