a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz behandle offenbar auch die Beschwerdegegnerin als Partei. Auch hier fehle es an einer Klärung der Parteistellung. Die Beschwerdegegnerin habe zwar an der Besprechung vom 10. August 2020 teilgenommen. Angesichts der formlosen Einladung könne daraus aber nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die Beschwerdegegnerin wolle sich am Baupolizeiverfahren beteiligen. Schliesslich stelle sich die Frage, ob nicht auch die Dienstbarkeitsberechtigten am Anschlussgleis in das Verfahren einzubeziehen seien. Die instruierende Behörde eines Verfahrens habe zu klären, wer sich am Verfahren beteiligen wolle und die Legitimation zu prüfen.