Schliesslich hatte die Verfahrensbeteiligung der Anzeigerinnen und Anzeiger auch keinen Einfluss auf die Kostenpflicht. Inwiefern der Beschwerdeführerin aus den behaupteten Verfahrensmängeln ein Nachteil entstanden sein soll, führt sie denn auch nicht näher aus. Die Beschwerde erweist sich deshalb insoweit als unbegründet. 4. Weitere Verfahrensbeteiligte