Da die Anzeigerinnen und Anzeiger am vorliegenden Verfahren nicht mehr beteiligt sind, kann offengelassen werden, ob sie im vorinstanzlichen Verfahren richtig vertreten waren. Abgesehen davon, dass das VRPG keine obligatorische Vertretung, sondern bloss die Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils kennt, hängen baupolizeiliche Verfahren nicht von allfälligen Anzeigen Dritter oder deren Beteiligung am Verfahren ab. Das baupolizeiliche Verfahren hätte somit aufgrund der als Lärmklage bezeichneten Anzeige so oder anders durchgeführt werden müssen. Schliesslich hatte die Verfahrensbeteiligung der Anzeigerinnen und Anzeiger auch keinen Einfluss auf die Kostenpflicht.