c) Mit ihrer Lärmklage vom 15. Juli 2020 erklärten die Anzeigerinnen und Anzeiger implizit, dass sie sich am Baupolizeiverfahren als Partei beteiligen wollten. Sie wurden von der Vorinstanz in der Folge auch unwidersprochen als Partei behandelt und im Rubrum der angefochtenen Verfügung unter der Bezeichnung «Kläger» genügend präzis erwähnt. Da die Anzeigerinnen und Anzeiger am vorliegenden Verfahren nicht mehr beteiligt sind, kann offengelassen werden, ob sie im vorinstanzlichen Verfahren richtig vertreten waren.