Dabei handelt es sich um diejenigen Personen, mit denen ein Rechtsverhältnis geregelt wird.16 Werden andere Verfahrensbeteiligte nicht genannt oder unrichtig bezeichnet, hat dies auf die Gültigkeit des Verwaltungsakts keinen Einfluss.17 Parteien können sich grundsätzlich aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen (vgl. Art. 15 Abs. 1 VRPG). Sind an einem Verfahren mehr als zehn Personen durch eine Kollektiveingabe oder durch vervielfältigte Eingaben beteiligt, so kann ihnen die instruierende Behörde Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils setzen. Bei Säumnis setzt sie dieses fest (Art. 15 Abs. 2 VRPG).