b) Im baupolizeilichen Verfahren kommt den Anzeigerinnen und Anzeigern Parteistellung zu, wenn sie als Nachbarinnen und Nachbarn in schutzwürdigen Interessen betroffen sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRPG). Ihnen ist deshalb Gelegenheit zur Teilnahme als Partei einzuräumen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Beteiligen sie sich am baupolizeilichen Verfahren, haben sie einen Anspruch darauf, dass das Verfahren mit einer Verfügung abgeschlossen wird.15 Eine Verfügung muss unter anderem die Adressatinnen und Adressaten enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. e VRPG). Dabei handelt es sich um diejenigen Personen, mit denen ein Rechtsverhältnis geregelt wird.16