a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz scheine die Anzeigerinnen und Anzeiger als Partei im Verfahren zu behandeln. In diesem Fall müssten sie im Rubrum der Verfügung aufgeführt werden. Darauf habe die Vorinstanz verzichtet. Es sei zu klären, ob den Anzeigerinnen und Anzeigern wirklich Parteistellung zukomme. Diese hätten bisher nie erklärt, sich an einem Baupolizeiverfahren beteiligen zu wollen. Zu klären sei weiter das Vertretungsverhältnis von Herrn A.________. Im Verwaltungsverfahren sei eine Vertretung durch 12 Vgl. dazu BGer 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E. 2.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG,