Damit war ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör bereits genüge getan. Zudem erhielten sie und die übrigen Beteiligten mit Schreiben vom 18. August 2020 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und es wurden ihr Kopien der Korrespondenz und der Powerpoint-Präsentation zugestellt. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin am 21. September 2020 Gebrauch. Diese wurde in der angefochtenen Verfügung auch angemessen berücksichtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lieg deshalb nicht vor. 3. Parteistellung der Anzeigerinnen und Anzeiger