Die Beteiligten konnten sich anlässlich dieser Besprechung mündlich zur Sache äussern. Gemäss handschriftlicher Notiz stellte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei vertraglich geregelt, dass die Gleisbegünstigte für den Unterhalt zuständig sei. Er war nicht bereit, die Platte zu ersetzen.14 Die von der Vorinstanz angestrebte gütliche Einigung konnte deshalb nicht erzielt werden. Hingegen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz an der Besprechung vom 10. August 2020 ihrer Orientierungspflicht umfassend nachkam. Zudem konnte die Beschwerdeführerin ihre Standpunkte mündlich einbringen. Damit war ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör bereits genüge getan.