d) Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte Herr A.________ zusammen mit zehn weiteren Anzeigerinnen und Anzeigern bei der Vorinstanz eine Lärmklage gegen die Beschwerdeführerin ein. Damit lag nun ein verfahrensauslösendes Gesuch im Sinn von Art. 16 Abs. 1 VRPG vor. Am 28. Juli 2020 lud die Vorinstanz eine Delegation der Anzeigerinnen und Anzeiger sowie je einen Vertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu einer Besprechung der Lärmklage am 10. August 2020 ein. Wie sich den Vorakten entnehmen lässt, informierte die Vorinstanz umfassend über die Angelegenheit und ihre Erkenntnisse.13 Die Beteiligten konnten sich anlässlich dieser Besprechung mündlich zur Sache äussern.