Zudem besteht selbst bei einem amtlichen Augenschein im Rahmen eines Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahrens ein Anspruch auf Teilnahme nur dann, wenn dieser von der entscheidenden Behörde bzw. der Instruktionsbehörde durchgeführt wird. Hingegen haben die Parteien keinen Anspruch darauf, einer Begutachtung teilzunehmen, welche eine Fachperson im Auftrag der Behörde durchführt.12 Dass die Beschwerdeführerin an der vor Hängigkeit des Baupolizeiverfahrens vom Leiter Werkbetrieb vorgenommenen Besichtigung nicht teilnehmen konnte, stellt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.