In diesem Zusammenhang besichtigte der Leiter Werkbetrieb der Vorinstanz den Bahnübergang und dokumentierte die Mängel fotografisch. Mangels Hängigkeit eines baupolizeilichen Verfahrens im damaligen Zeitpunkt handelte es sich bei dieser Besichtigung von vornherein nicht um einen amtlichen Augenschein im Sinn von Art. 22 VRPG. Zudem besteht selbst bei einem amtlichen Augenschein im Rahmen eines Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahrens ein Anspruch auf Teilnahme nur dann, wenn dieser von der entscheidenden Behörde bzw. der Instruktionsbehörde durchgeführt wird.