hängig. Die Abklärungen, die die Vorinstanz in der Folge tätigte, bezweckten hauptsächlich, Aufschluss zu bekommen, ob es sich um eine privat- oder öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, wer für die Behandlung des Anliegens von Herrn A.________ zuständig ist und ob allenfalls ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten ist. Dabei gelangte die Vorinstanz unter anderem an das BAV. In diesem Zusammenhang besichtigte der Leiter Werkbetrieb der Vorinstanz den Bahnübergang und dokumentierte die Mängel fotografisch.