52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Pflicht der Behörde zur Beachtung der Verfahrensgarantien setzt mit der Rechtshängigkeit ein.9 Diese wird mit der Einreichung eins Gesuchs oder der Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen begründet (vgl. Art. 16 Abs. 1 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst.