Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. In der Regel wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geboten. Unter Umständen genügt allerdings, dass die Parteien ihre Standpunkte mündlich einbringen können, so dass die Behörde nicht verpflichtet ist, zusätzlich noch eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass die Behörde ihrer Orientierungspflicht hinreichend nachkommt.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt auch, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid angemessen berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst.