werden, bevor diese verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Weiter sind die Parteien berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 VRPG). Ausserdem haben sie Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 23 VRPG) und das Recht, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Art.