a) Die Beschwerdeführerin bemängelt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Mitwirkungsrechte. Die Vorinstanz habe seit Ende August 2019 tiefgreifende Abklärungen getroffen. Sie habe es aber vollständig versäumt, die Beschwerdeführerin einzubeziehen. Sie habe die Verfügung erlassen, ohne die Beschwerdeführerin auch nur angehört zu haben. Zudem habe die Vorinstanz einen Augenschein auf fremdem Grundeigentum vorgenommen, ohne die Beschwerdeführerin auch nur zu orientieren, geschweige denn einzuladen. Die krasse Missachtung des rechtlichen Gehörs führe schon für sich allein zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.