4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 führte den Schriftenwechsel durch, holte die Vorakten ein und gab den Anzeigerinnen und Anzeiger Gelegenheit, sich am Verfahren zu beteiligen. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 14. Dezember 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin teilte am 15. Dezember 2020 mit, da sie weder von der angefochtenen Verfügung noch von den Anträgen der Beschwerdeführerin betroffen sei, verzichte sie auf eine Stellungnahme. Die Anzeigerinnen und Anzeiger reichten keine Beschwerdeantwort ein und verzichteten damit auf eine weitere Beteiligung am Verfahren.