3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 19. November 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Mitwirkungsrechte verletzt. Zudem sei sie nicht unterhaltsverpflichtet, weshalb sich das Baupolizeiverfahren gegen die falsche Partei richte. Darüber hinaus seien die Kunststoffplatten des Übergangs nicht schadhaft. Im Übrigen sei eine Anordnung der Sanierung ohne Messung oder Schätzung der effektiven Lärmbelastung nicht zulässig.