zwar Eigentümerin des betreffenden Grundstücks. Das bedeute aber nicht, dass sie auch Eigentümerin des Gleises und des Bahnübergangs sei. Die bemängelte Platte stehe im Eigentum der Beschwerdegegnerin. Diese sei miteinzubeziehen. Die Beschwerdeführerin unterbreitete der Stadt Burgdorf zudem Vorschläge für das weitere Vorgehen. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 19. Oktober 2020 forderte die Gemeinde Burgdorf die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von 2/12 BVD 120/2020/73