Insbesondere war die Beschwerdeführerin, auf deren Grundstück sich der Bahnübergang befindet, nicht bereit, die Lärmursache zu beheben. Mit Schreiben vom 18. August 2020 informierte die Stadt Burgdorf die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sowie die Anzeigerinnen und Anzeiger deshalb über den Sachverhalt, stellte eine baupolizeiliche Verfügung in Aussicht und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie den Beteiligten verschiedene Unterlagen zu. Die Beschwerdeführerin bat um Fristerstreckung bis 21. September 2020. Die Beschwerdegegnerin sowie die Anzeigerinnen und Anzeiger liessen sich nicht vernehmen.