2. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 wandten sich Herr A.________ und zehn weitere Personen (nachfolgend: Anzeigerinnen und Anzeiger) mit einer Lärmklage an die Stadt Burgdorf. Sie machten geltend, die Beschwerdeführerin habe die Einfahrt 1991/92 zur Erschliessung der Parzelle Burgdorf Gbbl. Nr. M.________ erstellt. Der Bahnübergang befinde sich auf Grund und Boden der Beschwerdeführerin, welche nun auch für deren Unterhalt verantwortlich sei. Sie baten die Stadt Burgdorf, das Übel, das nun schon seit mehr als drei Jahren existiere, bis 15. August 2020 zu beheben.