Die Fachstelle Lärmschutz des Tiefbauamts äusserte sich in ihrer Antwort vom 4. Mai 2020 zur Anwendbarkeit der Umweltschutz- und der Strassengesetzgebung. Das Regierungsstatthalteramt wies in seiner Antwort vom 3. Juni 2020 insbesondere darauf hin, dass die Gemeinde als Baupolizeibehörde zuständig zur Behebung von Störungen durch Lärm sei. Neben dem verwaltungsrechtlichen Verfahren stehe dem betroffenen Anwohner überdies offen, zivilrechtlich gegen die Störung vorzugehen.