Gestützt auf die Eisenbahngesetzgebung sei die Strasseneigentümerin zuständig, die nötigen Massnahmen vorzukehren, um Lärmimmissionen beim Bahnübergang zu verhindern. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 gab das BAV der Stadt Burgdorf Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese antwortete am 26. Februar 2020, der Bahnübergang J.________weg auf Parzelle Burgdorf Gbbl. Nr. K.________ befinde sich in einem guten Zustand und sei nicht Gegenstand der Anfrage vom 23. Oktober 2019. Diese betreffe den Bahnübergang Einfahrt F.________ und N.________ auf der Parzelle Burgdorf Gbbl. Nr. L.________. Dieser befinde sich in einem schlechten Zustand und verursache den von der Nachbarschaft beklagten Lärm.