Beschwerdegegnerin am 7. November 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin antwortete am 26. November 2019, sie sei Eigentümern der Liegenschaft Burgdorf Gbbl. Nr. I.________ mit dem das Industriegebiet O.________ erschliessenden Stammgleis. Dieses Anschlussgleis sei über 60 Jahre alt, werde seit jeher von ihr betrieben und den Firmen im Industriegebiet zur Verfügung gestellt. Nach Erstellung des Industriegleises habe die Stadt Burgdorf den J.________weg erstellt und das Anschlussgleis gekreuzt. Gestützt auf die Eisenbahngesetzgebung sei die Strasseneigentümerin zuständig, die nötigen Massnahmen vorzukehren, um Lärmimmissionen beim Bahnübergang zu verhindern.