Zuerst habe er mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen, welche ihn an die Beschwerdegegnerin als Inhaberin des Industriegleises verwiesen habe. Diese habe ihm mitgeteilt, die Zufahrt über das Industriegeleis gehöre der Stadt Burgdorf, weshalb jene für die Sanierung des Übergangs zuständig sei. Er hoffe, dass nun endlich Bewegung in diese Angelegenheit komme. Um ihre Zuständigkeit zu klären, nahm die Stadt Burgdorf verschiedene Abklärungen vor. So wandte sie sich am 23. Oktober 2019 an das Bundesamt für Verkehr (BAV) und erkundigte sich nach der Anwendbarkeit von Art 25 EBG1. Das BAV gab daraufhin der 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101)