1. Das Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2020/71 wird insoweit als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, als es die Parkplätze betrifft, die von der neuen Verfügung des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 21. Januar 2021 nicht mehr erfasst werden. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als in Ziffer 1 der Verfügung des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 21. Januar 2021 «innert 60 Tagen» durch «innert 90 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung» ersetzt wird. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen.