Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da die Beschwerdeführerin zwar neben der Beschwerde und den abschliessenden Bemerkungen zusätzlich eine Stellungnahme zur neuen Verfügung ausarbeiten musste, jedoch kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Hingegen ist die Bedeutung der Sache als eher unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 5150.– als angemessen. Die Parteikosten werden deshalb unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 80.– und der Mehrwertsteuer von CHF 402.70 auf CHF 5632.70 festgesetzt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit