Nach Art. 11 Abs. 1 PKV24 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG25). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da die Beschwerdeführerin zwar neben der Beschwerde und den abschliessenden Bemerkungen zusätzlich eine Stellungnahme zur neuen Verfügung ausarbeiten musste, jedoch kein Beweisverfahren durchgeführt wurde.