Der Vorinstanz sind keine Parteikosten angefallen. Sie hätte ohnehin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Sie hat jedoch der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin auf CHF 8163.61 (Honorar CHF 7500.–, Auslagen CHF 80.–, Mehrwertsteuer CHF 583.35) beziffert. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV24 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz.