Die Beschwerdeführerin hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1000.– zu bezahlen. Da die Vorinstanz nicht unmittelbar in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sondern vorab hoheitlich handelt, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton.