Dadurch hat sie bezüglich der übrigen Parkfelder die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt und gilt insoweit als unterliegend. Soweit das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden ist, obsiegt die Beschwerdeführerin lediglich insoweit, als die Wiederherstellungsfrist etwas verlängert wird. Im Übrigen unterliegt sie mit ihren Anträgen. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. des Unterliegens gelten die beiden Parteien als je zur Hälfte unterliegend. Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt. Die Beschwerdeführerin hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1000.– zu bezahlen.