a) Das Beschwerdeverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden, als die Vorinstanz mit der neuen Verfügung vom 27. Januar 2021 nicht mehr die Herstellung der mit Bauentscheid vom 20. Juli 2015 bewilligten Situation, sondern nur noch die Aufhebung von zwei Parkfeldern verlangt. Bezüglich der beiden aufzuhebenden Parkfelder wird die Beschwerde lediglich insoweit gutgeheissen, als die Frist zu Herstellung des rechtmässigen Zustands auf 90 Tage festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.