Da die beiden Parkplätze offensichtlich nicht bewilligungsfähig wären, musste die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der korrigierten Wiederherstellungsverfügung auch keine Gelegenheit zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs geben.22 Dem Umstand, dass die Herstellung des rechtmässigen Zustands erst nach langer Zeit der Nutzung verlangt wird, kann mit der beantragten Verlängerung der Frist für die Anpassung der Markierung auf 90 Tage nach Rechtskraft der Verfügung angemessen Rechnung getragen werden. Dies ermöglicht es der Beschwerdeführerin, die Mietverträge für die Parkplätze fristgerecht aufzuheben. 4. Ergebnis und Kosten