f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden unbewilligten Parkfelder 1 und 2 eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Nutzerinnen und Nutzer des Fussgängerstreifens bewirken, weshalb sie aufzuheben sind. Da die beiden Parkplätze offensichtlich nicht bewilligungsfähig wären, musste die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der korrigierten Wiederherstellungsverfügung auch keine Gelegenheit zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs geben.22