Sie ist auch zumutbar. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einwände bezüglich Verkehrssicherheit im damaligen Baubewilligungsverfahren die Parkierungssituation so überarbeitete, dass nicht mehr über die Fussgängerstreifen gefahren werden musste. Die Vorinstanz verzichtete deshalb auf weitere Anordnungen. Dass die Beschwerdeführerin sich nun nach der teilweisen Ausübung der Baubewilligung nicht mehr an ihr Zugeständnis bezüglich der Parkierungssituation halten will, grenzt an Rechtsmissbrauch.