Es besteht daher ein zwingendes öffentliches Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustands. Daran ändert der Umstand nichts, dass es bisher glücklicherweise noch nie zu einem schweren Unfall gekommen ist. Der Wiederherstellungsanspruch ist deshalb nicht verwirkt. Bei dieser Ausgangslage bestand für die Vorinstanz kein Anlass, abzuklären, wie lange die Parkplätze bestanden. Sie hat somit weder ihre Prüfungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Aufhebung der beinen Parkfelder ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Sie ist auch zumutbar.