Die Verkehrsplanung verlangte, dass zumindest das Parkfeld 1 aufgehoben werden müsse, da dadurch die Verkehrssicherheit akut gefährdet werde.19 Es gibt für die BVD keine Veranlassung, von der Einschätzung der orts- und fachkundigen Behörden der Stadt Bern sowie der Kantonspolizei abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als auch nach der Praxis des kantonalen 17 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1) 18 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 11 mit Hinweis auf die Rechtsprechung 19 Vgl. Vorakten pag. 15