e) Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass Personen, die die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überqueren, in ihrer Sicherheit gefährdet sind, wenn jemand zur gleichen Zeit von einem der beiden Parkplätze wegfährt. Diese Beurteilung wird auch von der Kantonspolizei geteilt, ergab doch ihre Prüfung des Fussgängerstreifens, dass in dessen Annäherungsbereich eine ungenügende Situation bestehe, da dieser durch Fahrzeuge von privaten Parkfeldern überfahren werde.